Für den effizienten Forderungseinzug bieten wir Ihnen ein Zwei-Phasen-Inkasso und eine übersichtliche und günstige Kostenstruktur auf Pauschalbasis.

Phase 1: Vorgerichtliches Inkasso

Zu Beginn unserer Tätigkeit prüfen wir stets, ob der Schuldner bereits die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) abgegeben hat oder ob ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen anhängig ist.

Durch ein nachdrückliches Mahnschreiben fordern wir den Schuldner zur Zahlung auf. Hierbei achten wir auf eine transparente und übersichtliche Forderungsaufstellung. Überdies konfrontieren wir den Schuldner mit den Ermittlungen der Bonitätsprüfung und weisen auf die entsprechenden Konsequenzen einer fortgesetzten Zahlungsverweigerung hin.

Mit telefonischen Zahlungsaufforderungen motivieren wir den Schuldner zur Zahlung. Durch die persönliche Schuldneransprache mit dem nötigen Einfühlungsvermögen, klären wir die Gründe für den Zahlungsverzug. Zusammen mit dem Schuldner finden wir Lösungswege zur Forderungsbegleichung, z.B. durch Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen. Unser stetiges und beharrliches Nachfassen beschleunigt die Zahlungseingänge.

Sollte der Schuldner unbekannt verziehen, machen wir durch Datenbankrecherche und Einwohnermeldeamtsanfragen die aktuelle Anschrift ausfindig.

Ist der Schuldner verstorben, ermitteln wir beim zuständigen Nachlassgericht die Verwandten des Erblassers, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen und für dessen Verbindlichkeiten haftbar sind.

Sowohl in der Inkasso-Mahnung als auch im Telefon-Inkasso zeigen wir dem Schuldner Wege auf, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ratenweise nachkommen kann. Wir treffen mit dem Schuldner eine entsprechende Vereinbarung und überwachen die Ratenzahlungen.

Phase 2: Gerichtliches Inkasso

Zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung beantragen wir beim zuständigen Amtsgericht den Erlass des Mahnbescheids und leiten somit das gerichtliche Mahnverfahren ein.

Mit Erteilung des Vollstreckungsbescheids haben wir einen gerichtlichen Titel erwirkt, der die Verjährung der Forderung für dreißig Jahre hemmt und aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Im Wege der Zwangsvollstreckung ergreifen wir alle zur Realisierung der Forderung notwendigen Maßnahmen, und zwar von der Gerichtsvollziehervollstreckung über die Abgabe der Vermögensauskunft – nötigenfalls erzwungen durch Verhaftung – bis hin zu erfolgversprechenden Pfändungen.

Durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann das Kontoguthaben des Schuldners gepfändet werden. Dem Schuldner ist dann kein Zugriff auf sein Konto möglich, bis die Forderung vollständig ausgeglichen ist.

Sofern der Schuldner regelmäßig Lohn und Gehalt bezieht, kann die Pfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen. Der Arbeitgeber des Schuldners wird somit zum Drittschuldner. Bei der Pfändung von Lohn oder Gehalt bleibt dem Schuldner ein bestimmtes Mindesteinkommen. Alles darüber hinaus kann direkt an der Quelle des Einkommens gepfändet werden.

Führt selbst die Zwangsvollstreckung nicht zu dem erwünschten Erfolg, bedeutet dies nicht das Ende unserer Möglichkeiten, da die Vermögenslosigkeit des Schuldners oftmals nur ein vorübergehender Zustand ist. Da eine titulierte Forderung 30 Jahre lang vollstreckbar ist, erfolgt auftragsgemäß zu gegebener Zeit eine Wiedervorlage. In regelmäßigen Abständen überprüfen wir die Vermögensverhältnisse des Schuldners und leiten bei Erfolgsaussicht erneut entsprechende Maßnahmen ein.

Attraktive Konditionen

Im Erfolgsfall entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Unsere Gebühren werden vollständig vom Schuldner erstattet (§§ 280 Abs.1, 280 Abs.2, 286 BGB). Zudem behalten wir von der eingezogenen Hauptforderung keine Erfolgsprovsion ein.

Sie erhalten 100% Ihrer Forderung, plus Mahngebühren.

Im Nichterfolgsfall zahlen Sie lediglich eine nach dem Wert der Hauptforderung gestaffelte Pauschale nebst Auslagen – so ist Ihr Kostenrisiko jederzeit kalkulierbar.

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